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Vielzweckleitern mit 4 x 3 Sprossen, die als Arbeitsbühne verwendet werden können, müssen inklusive entsprechender Plattform ausgeliefert werden.
Vor dem Inverkehrbringen von Leitern müssen diese vom Hersteller verschiedenen Prüfungen unterzogen werden.
Bei der Festigkeitsprüfung von Gelenkleitern ist die Prüflast oberhalb des obersten Gelenkpaares anzubringen.
Dieser Teil der Norm ISO 14122 beschreibt die Anforderungen für nicht-kraftbetriebene ortsfeste Steigleitern als Teil einer stationären Maschine, sowie für die nicht-kraftbetriebenen verstellbaren Teile und für die beweglichen Teile der ortsfesten Zugänge. „Ortsfeste“ Zugänge sind solche, die man nur mit Werkzeugen entfernen kann.
Diese Norm enthält Anforderungen an alle Notleiteranlagen aus Metall an Gebäuden, über die sich Menschen im Gefahrenfall retten können, wenn sie dazu selbst noch in der Lage, also „selbstrettungsfähig“ sind. Sie legt alle Begriffe, die Maße und auch Sicherheitsanforderungen fest.
Die Norm DIN 14094-1 regelt dabei nicht, in welchen Fällen Notleiteranlagen anzubringen sind, sondern sie legt lediglich deren Ausführung fest.
In Teil 1 dieser Europäischen Norm geht es um die klare Definition der Benennungen von tragbaren Leitern. Allgemeine Konstruktionsmerkmale wie die Standbreite sind darin genau festgelegt.
Die Änderung A1 ist die Neudefinition der Messung des nutzbaren Abstands (B1) einer Sprosse oder Stufe oder Plattform zwischen den Innenseiten der Holme einer Leiter.
Alle Anforderungen an den Mindestabstand (B2) zwischen den Außenseiten der Holme am Fußende der Leiter sind nun vereinheitlicht. Außerdem wurden redundante Informationen zu den Funktionsmaßen gestrichen.
In Teil 2 geht es nun um die allgemeinen Konstruktionsmerkmale, um die Anforderungen und um die Produk2tprüfverfahren für tragbare Leitern. Gegenüber der alten Fassung DIN EN 131-2:2012-08 wurde eine Klassifizierung für Leitern nach beruflichem und nicht beruflichem Gebrauch eingeführt. Dabei gibt es unterschiedliche Anforderungen an die Festigkeit und bei Stehleitern an die Dauerhaltbarkeit. Die Festigkeitsprüfung der Leitern erfolgt jetzt in Gebrauchsstellung.
In Teil 3 werden als Benutzerinformation Anleitungen für den sicheren Gebrauch der Leitern gegeben. Gegenüber der alten Fassung werden die Anforderungen an die Sicherheitskennzeichnungen auf der Leiter und den Gebrauchsanleitungen klar unterschieden. Es werden dabei außerdem Sicherheitszeichen nach DIN ISO 3864-2 und Informationssymbole für die Sicherheit festgelegt. Zusätzlich werden Anforderungen für Leitertypen wie Schiebeleitern, Mehrzweckleitern, Teleskopleitern, Gelenkleitern, oder mobile Podest Leitern berücksichtigt.
In Teil 4 geht es um Ein- und Mehrgelenkleitern. DIN-Normen sind zwar keine Rechtsnormen, sondern haben Empfehlungscharakter. Durch den Verweis in Gesetzen oder Verordnungen können sie aber Rechtsverbindlichkeit erhalten. Die Norm DIN EN 131-4 beschreibt hier die Nutzung von Ein- oder Mehrgelenkleitern. Zum Beispiel ab welcher Leiterlänge Gelenkleitern eine Standverbreiterung brauchen, um noch sicher zu stehen. Die Normänderungen der DIN EN 131-4 dienen der Erhöhung der Sicherheit aller Mitarbeiter beim Einsatz von Ein- oder Mehrgelenkleitern in Betrieben.
Die Norm DIN EN 14183 regelt die Begriffe und Funktionsmaße von Tritten. Alle Anforderungen und Prüfungen sind dabei weitestgehend an DIN EN 131-2 angepasst.
Die BGI 694 ist ersetzt durch die DGUV Information 208-016.
Norm gilt für ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen mit Seitenholmen. Sie regelt die Maße, die bauartspezifischen Merkmale sowie zusätzliche Anforderungen für Steigleitern an Schornsteinen und Antennentragwerken.
Diese ist ersetzt durch die DGUV Information 208-032.
Diese ist eine Unfallverhütungsvorschrift für Leitern und Tritte. Seit Anfang 2008 wird die BGV D 36 durch die „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten – BGI 694“ ersetzt.
Diese wurde ersetzt durch die DGUV Information 208-005. Sie regelt die Anforderungen an Treppen in einem Unternehmen. Für Treppen als ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen enthalten DIN EN ISO 14122 Teil 1 und Teil 3 „Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen“ genauere Angaben für die Konstruktion.
ASR A1.8 Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die genauen Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen in Unternehmen.
ASR A2.3 Diese ASR konkretisiert die genauen Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an den Flucht- und Rettungsplan nach Arbeitsstättenverordnung im Unternehmen, um im bei Gefahr die Arbeitsstätte sicher verlassen zu können.