MyCosmo erklärt die Gefährdungsbeurteilung
bei der Prüfung von Leitern.

Unternehmer sind nach DGUV Information 208-016 verpflichtet, Leitern und Tritte regelmäßig auf deren Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. In der Gefährdungsbeurteilung müssen sich die Unternehmer auch die Fragen nach der richtigen Auswahl, nach der Bereitstellung und nach der Benutzung von Leitern und Tritten stellen. Unterstützt durch die Sachkunde einer befähigten Person werden auch angemessene Intervalle für die Prüfung von Leitern und Tritten festgelegt und diese durchgeführt.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV §3 hat der Arbeitgeber seine Arbeitsmittel von einer zur Prüfung befähigten Person regelmäßig kontrollieren zu lassen. Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln wie Leitern und Tritten muss der Arbeitgeber -unabhängig von einer daran angebrachten CE-Kennzeichnung- die von den Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen genau beurteilen (Gefährdungsbeurteilung). Das Ziel ist eine Minimierung der Gefahren. Auch dabei unterstützt ihn eine interne oder externe „Befähigte Person“.

DasArbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §5 sagt aus, dass der Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundene Gefährdung für seine Mitarbeiter zu ermitteln hat. Er ist dafür verantwortlich herauszufinden, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes er treffen muss. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §6 ergänzt, dass er die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung auch dokumentieren muss.

In der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBRS 2121 Teil 2 ist die Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern beschrieben. Sie dient der Ermittlung von geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen bei der Verwendung von Leitern. Konkretisiert werden darin die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die TRBRS 2121 Teil 2 ist immer in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.

Alle Fragen zum Umgang mit verschiedenen Leiterbauarten und deren Zubehör werden zusammengefasst in der DGUV Information 208-016 (bisher BGI 694). Sie ist die umfassende Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten. Grundlage sind die Regelungen des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG),Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Berufsgenossenschaften.

 

Im Prinzip sind Gefährdungsbeurteilungen in 7 Schritten aufgebaut, die im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungs-Prozesses (KVP) zyklisch durchlaufen werden.

  1. Geplante Nutzung der Leiter
  2. Abschätzung der damit verbundenen Gefahren
  3. Bewertung der Schwere der Gefahren (Verletzungs-Risiko)
  4. Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder der Eintritts-Häufigkeit
  5. Bewertung der Gefahren nach Kosten und Folgekosten
  6. Auswahl der Massnahmen und Umsetzung
  7. Kontrolle der Wirksamkeit der Massnahmen
 

Wichtig ist die schriftliche Dokumentation der Gefährdungs-Beurteilung. Für die Erstellung der Dokumentation gibt es nützliche Formulare, Muster und Beispiele im Internet. Wir empfehlen hierzu die Website der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM).