MyCosmo beantwortet hier, welche Voraussetzungen die befähigte Person (Leiterprüfer) erfüllen muss.

Wer darf Leitern prüfen?

Anforderungen an die befähigte Person für die LeiterPrüfung

Unternehmer können nach DGUV Information 208-016 eine befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritten BG schriftlich beauftragen. Die befähigte Person für Leitern und Tritte muss darauf achten, dass alle Gesetze und Vorschriften nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eingehalten werden.

Welche rechtlichen Bestimmungen gibt es für eine für Leitern und Tritte befähigte Person?

Nach der Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber seine Arbeitsmittel von einer zur Prüfung für Leitern und Tritte befähigten Person regelmäßig kontrollieren lassen. Die Anforderungen an diese befähigte Person Leiterprüfung beschreibt die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203. Diese Fachkräfte müssen die Vorgaben dieser Technischen Regel für „Befähigte Person für Leitern und Tritte“ erfüllen.

Der Unternehmer oder Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die in der DGUV Information 208-016 geforderten regelmäßigen Leitern-Prüfungen durch sogenannte befähigte oder fachkundige Personen durchgeführt werden. Das heisst, dass diese Person über einschlägige Fachkenntnisse verfügen muss. Was unter  Fachkenntnissen im Detail zu verstehen ist, wird nicht genauer definiert und ist teilweise umstritten. In der VDI-Richtlinie 4068  ist dies etwas genauer umschrieben.

Im Allgemeinen können Fachkenntnisse erworben werden durch:

  • eine Weiterbildung (wie sie von zahlreichen Dienstleistern und Herstellern angeboten werden)
  • zeitnahe berufliche Tätigkeit im entsprechenden Umfeld
  • Berufserfahrung
  • Berufsausbildung

Falls man nach der BGV D36 sucht: Diese wurde Anfang 2008 durch „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten – BGI 694“ ersetzt. Mittlerweile werden alle Fragen zu Leiterbauarten und deren Zubehör durch die DGUV Information 208-016 bindend beschrieben. Diese bietet dem Unternehmer, dem Leiterprüfer und dem Mitarbeiter eine umfassende Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten. Grundlage sind die Regelungen des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Berufsgenossenschaften. Die DGUV Information 208-016 gibt auch Hinweise auf gängige Normen wie DIN EN 131.1 Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße, DIN 4567 Leitern – Bemessungsgrundlagen für Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch. Auch wenn die DIN EN 131 nur eine Norm (für Anlageleitern) ist: Unternehmer sollten ihre Gefährdungsbeurteilung seit 2018 danach ausrichten, weil es sonst als grob fahrlässig beurteilt werden kann, wenn man seine Altbestände an Leitern nicht einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen hätte.

Für Unternehmer und Leiternprüfer, denen die Gestaltung von fahrbaren Arbeitsbühnen und Fahrgerüsten aus vorgefertigten Bauteilen von einer Höhe von 2,5 m bis 12 m für den Innenbereich und 2,5 m bis 8 m für den Außenbereich wichtig ist, sei die Norm DIN EN 1004zusätzlich erwähnt, denn diese legt die Anforderungen dafür fest.