Betriebsanweisung Leitern und Tritte – Prüfung nach DGUV Information 208-016

DGUV ist der Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfall Versicherung e.V. Die DGUV Information 208-016 (früher inhaltlich unter den Namen BGI 694 und BGV D36 bekannt und in der Fassung vom Januar 2008 bis heute aktuell) ist die bindende Handlungsanleitung und das Regelwerk für den Umgang mit Leitern und Tritten in Unternehmen. Als Grundlage dafür regeln das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die gesetzliche Lage. Das erklärt zugleich auch den Unterschied zwischen DGUV Information 208-016 und Betriebssicherheitsverordnung.

Die DGUV Information 208-016 beschreibt zusammengefasst den sicheren Umgang mit allen Leiterbauarten. Zum Beispiel Stehleitern und Steigleitern mit dem jeweiligen Zubehör. Ausgenommen von der Definition als Arbeitsmittel sind lediglich ortsfeste Steigleitern. Sie gibt Aufschluss über Gesetze, Verordnungen und Normen.

Besonders wichtig darin ist jedoch Punkt 2: Die Verantwortlichkeit des Unternehmers.

Für die Sicherheit im Umgang mit Leitern und Tritten ist der Unternehmer durch Prüfen des ordnungsgemäßen Zustandes (Sicht und Funktion) verantwortlich. Er trägt auch dafür Sorge, dass Tritte und Leitern nicht von Unbefugten benutzt oder betreten werden.

Wichtig sind insbesondere die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) §3 Gefährdungsbeurteilung und § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln.

Bei der Gefährdungsbeurteilung gilt die Vorschrift, dass der Arbeitgeber -vor der Verwendung von Arbeitsmitteln- alle möglichen Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen zur Erhöhung der Arbeitssicherheit abzuleiten hat.

Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel (Leitern und Tritte) entbindet ihn nicht von dieser Pflicht. Eine von ihm schriftlich beauftragte, zertifizierte „befähigte Person“ kann den Unternehmer sachkundig bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung der Prüfintervalle unterstützen. Die befähigte Person ist berechtigt zur regelmäßigen Leiterprüfung.

Sie kann ein Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation und Weiterbildung oder ein zertifizierter externer Dienstleister mit entsprechendem Sachgebiet sein.

Bei der Prüfung der Arbeitsmittel geht es darum, dass der Arbeitgeber Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Bedingungen der Montage abhängt, vor deren erstmaliger Verwendung (von einer zur Prüfung befähigten Person) prüfen lässt.

Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.

Das Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG § 7 ist ein Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.

Es trifft eine Aussage zur Übertragung von Aufgaben. Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und die Gesundheit bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

Im Zusammenhang mit der Prüfung von Leitern und Tritten bedeutet es, dass die befähigte Person (ob interner oder externer Leiterprüfung) eine entsprechende Weiterbildung im Bereich der DGUV Information 208-016 und deren Regelwerk absolviert haben muss. Die Handlungsanleitung soll als Hilfe für die erfolgreiche Anwendung des BetrSichV dienen. Sie wurde unter Mitwirkung von Vertretern des

  • Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
  • Der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
  • Der obersten Arbeitsschutzbehörde der Länder
  • Der DGUV

sowie mehreren Fachbereichen, Interessengemeinschaften, Innungen und Verbänden entwickelt.

In der DGUV Information 208-016 findet sich in Anhang 1 eine Zusammenstellung der gesetzlichen Vorschriften, Regeln, Normen und Informationsschriften, die bei Leiterprüfungen eine Rolle spielen.